Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) fördert den Kauf von Wohneigentum. Das bedeutet, dass Sie Ihr Pensionskassenguthaben für den Erwerb von Wohneigentum, den Bau eines Eigenheims oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen vorbeziehen können.
Jede versicherte Person, die über ein Guthaben von mindestens 20 000 SFr. auf dem Alterskonto verfügt, darf einen Betrag bis zur Höhe des Pensionskassenguthabens für selbst genutztes Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden, das heisst bei einer Bank als Sicherheit angeben. Ab dem 50. Geburtstag ist die Höhe dieses Betrages gesetzlich beschränkt.
Bei einem Vorbezug wird Ihr Altersguthaben gemäss dem Reglement der Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe gekürzt. Entsprechend geringer sind die Leistungen, auf die Sie beim Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch haben. Die Risikoleistungen im Falle einer Invalidität oder Ihres Todes sind von einer solchen Kürzung nicht betroffen.
Während Ihr Alterssparguthaben nicht besteuert wird, gilt für einen vorbezogenen Betrag in der Schweiz im ersten Jahr der reduzierte Steuersatz für Kapitalleistungen; danach wird er als Teil des Vermögens behandelt.