Der versicherte Lohn oder koordinierte Lohn entspricht dem Brutto-Jahreslohn, von dem der sogenannte Koordinationsbetrag abgezogen wird. Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung zur Berechnung einer sinnvollen Höhe des Versicherungsschutzes, im Zusammenhang mit dem Drei-Säulen-Modell: Mit dem Abzug werden die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, der zweiten Säule, mit den zu erwartenden Leistungen aus der AHV, der ersten Säule, koordiniert; beide zusammen sollen die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Die Höhe des Koordinationsabzuges wird vom Bundesrat bestimmt und in der Regel alle zwei Jahre neu festgelegt. Demgegenüber geht die Berechnung der Beiträge an die AHV im Prinzip vom gesamten Bruttoerwerbseinkommen aus.
Berechnungsbeispiele (in Schweizerfranken):
Beispiel 1
Pensum: 100%
Jahreslohn: 25 800
Koordinationsabzug: – 25 725
Versicherter Lohn: 3 675
Beispiel 2
Pensum: 100%
Jahreslohn: 65 000
Koordinationsabzug: – 25 725
Versicherter Lohn: 39 275
Beispiel 3
Pensum: 100%
Jahreslohn: 150 000
Koordinationsabzug: – 25 725
Versicherter Lohn: 124 275
Beispiel 4
Pensum: 50%
Jahreslohn: 52 000
Koordinationsabzug: – 12 863
Versicherter Lohn: 39 137
Die Beispiele zeigen, dass bei geringen Einkommen der versicherte Lohn tief liegt, was entsprechend tiefe Beiträge und Renten zur Folge hat. Hier beruht die Vorsorge im Wesentlichen auf der AHV und die Leistungen aus der Pensionskasse kommen vor allem ergänzend zum Zuge. Je höher der versicherte Lohn ist, desto höher fallen die durch Arbeitgeber und Angestellte zu entrichtenden Beiträge aus, und desto höher sind die zu erwartenden Leistungen.
Der minimale versicherte Lohn beträgt 3 675 SFr. Diese gesetzliche Bestimmung kommt Angestellten mit einem Einkommen zwischen der minimalen pensionskassenpflichtigen Höhe von 22 050 SFr. und 29 400 SFr. zugute, denn sie erhalten Renten, die auf der Grundlage dieses minimalen versicherten Lohnes berechnet werden.