Der versicherte Lohn oder koordinierte Lohn entspricht dem Brutto-Jahreslohn, von dem der sogenannte Koordinationsbetrag abgezogen wird. Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung zur Berechnung einer sinnvollen Höhe des Versicherungsschutzes, im Zusammenhang mit dem Drei-Säulen-Modell: Mit dem Abzug werden die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, der zweiten Säule, mit den zu erwartenden Leistungen aus der AHV, der ersten Säule, koordiniert; beide zusammen sollen die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Die Höhe des Koordinationsabzuges wird vom Bundesrat bestimmt und in der Regel alle zwei Jahre neu festgelegt. Demgegenüber geht die Berechnung der Beiträge an die AHV im Prinzip vom gesamten Bruttoerwerbseinkommen aus.
Berechnungsbeispiele (in Schweizerfranken):
Beispiel 1
Pensum: 100%
Jahreslohn: 26 600
Koordinationsabzug: – 26 460
Versicherter Lohn: 3 780
Beispiel 2
Pensum: 100%
Jahreslohn: 65 000
Koordinationsabzug: – 26 460
Versicherter Lohn: 38 540
Beispiel 3
Pensum: 100%
Jahreslohn: 150 000
Koordinationsabzug: – 26 460
Versicherter Lohn: 123 540
Beispiel 4
Pensum: 50%
Jahreslohn: 52 000
Koordinationsabzug: – 13 230
Versicherter Lohn: 38 770
Die Beispiele zeigen, dass bei geringen Einkommen der versicherte Lohn tief liegt, was entsprechend tiefe Beiträge und Renten zur Folge hat. Hier beruht die Vorsorge im Wesentlichen auf der AHV und die Leistungen aus der Pensionskasse kommen vor allem ergänzend zum Zuge. Je höher der versicherte Lohn ist, desto höher fallen die durch Arbeitgeber und Angestellte zu entrichtenden Beiträge aus, und desto höher sind die zu erwartenden Leistungen.
Der minimale versicherte Lohn beträgt 3 780 SFr. Diese gesetzliche Bestimmung kommt Angestellten mit einem Einkommen zwischen der minimalen pensionskassenpflichtigen Höhe von 22 680 SFr. und 30 240 SFr. zugute, denn sie erhalten Renten, die auf der Grundlage dieses minimalen versicherten Lohnes berechnet werden.